KANZLEI FÜR BANK- UND KAPITALMARKTRECHT

Rechtsanwältin Julia von Bredow

AG Ludwigsburg Urteil vom 7.8.2015 zu Az. 10 C 1154/15: Bausparkasse steht kein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu

Das AG Ludwigsburg entscheidet eindeutig unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, dass Bausparkassen nicht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen dürfen.

Grundlage der Entscheidung ist ein vor dem OLG Stuttgart vom 14.10.2011 zu Az. 9 U 151/11, „wonach es sich bei dem Bausparvertrag um einen einheitlichen Darlehensvertrag handelt mit der Besonderheit, dass Bausparkasse und Bausparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen. Die Einlagen des Bausparers stellen daher ein Darlehen an die Bausparkasse dar, für dessen Rückerstattung eine Zeit nicht bestimmt ist.“

Auch wenn sich der Bausparer in der Rolle des Kreditgebers befindet, so ist dennoch der Umstand zu beachten, dass er in keinem Fall ein professioneller Kreditgeber ist. Nach Ansicht des AG Ludwigsburg ergibt sich dies aus dem Gesetz zur Änderung, wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften vom 25.07.1986 (Bundesgesetzblatt Teil 1 1986, 1169). Aus der Begründung des entsprechenden Gesetzesentwurfes ergibt sich, dass die Änderung im Interesse der „professionellen Kreditgeber“ zur Vermeidung gesamtwirtschaftlich nachteiliger Auswirkungen beabsichtigt war. Der Gesetzgeber hatte keinesfalls eine Darlehenskonstruktion der vorliegenden Art im Auge, wonach beim Bausparvertrag zunächst der Bausparer in der Ansparphase der Darlehensgeber und die Bausparkasse die Darlehensnehmerin ist.

Mit dieser Auslegung hat sich das AG Ludwigsburg eindeutig auf Seiten der Bausparer positioniert. Ob dies jedoch auch in den höheren Instanzen haltbar ist, bleibt abzuwarten. Denn die sog. historische Auslegung, die vor allem die Gesetzesbegründungen berücksichtigt, ist nur eine von mehreren Methoden der juristischen Argumentation.