KANZLEI FÜR BANK- UND KAPITALMARKTRECHT

Rechtsanwältin Julia von Bredow

Anleger der Takestor AG (vormals Balz Finanzservice / Balz Immobilien / Balz Conzept AG / Akestor AG) werden zur Zahlung aufgefordert

Nachdem die Anleger der Takestor AG jahrelang nichts mehr von der Gesellschaft gehört haben und diese auch nur schwer bis gar nicht erreichbar war, erhalten Sie nun Schreiben des Insolvenzverwalters der Takestor AG, Herrn Rechtsanwalt Tim Schneider, versehen mit Zahlungsaufforderungen wegen einer angeblich unzulässig erfolgten Einlagenrückgewähr.

Hintergrund dieses Schreibens ist, dass mit Beschluss des AG Gießen vom 01.09.2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Takestor AG (vormals Balz Finanzservice / Balz Immobilien / Balz Conzept AG / Akestor AG) eröffnet und Herr Rechtsanwalt Tim Schneider zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist. Die Zahlungsaufforderung wird damit begründet, dass erhaltene Ausschüttungen als unzulässige Einlagenrückgewähr gelten. Entsprechend den gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen mit den Anlegern als atypisch stillen Gesellschaftern wurde in § 9 Abs. 5 des stillen Gesellschaftsvertrags nämlich vereinbart, dass der atypisch stille Gesellschafter mit seinen Entnahmeansprüchen im Rang hinter die Erfüllung der Forderungen der Gläubiger zurücktritt und gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des stillen Gesellschaftsvertrags für einen Zeitraum von 10 Jahren der Gesellschaft voll zur Verfügung stehen soll.

Entgegen diesen Vereinbarungen hat die Takestor AG jedoch bereits vor Ablauf der 10 Jahre Ausschüttungen verbucht und damit gegen den Erhaltungsgrundsatz für das Stammkapital gemäß § 30 Abs. 1 HGB analog verstoßen. Die meisten der vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Rückzahlungsansprüche gemäß § 31 Abs. 5 GmbHG analog dürften jedoch verjährt sein. Anleger, die das Schreiben des Insolvenzverwalters erhalten, sollten daher erst einen Anwalt zwecks Prüfung des geltend gemachten Anspruchs kontaktieren, bevor sie der Zahlungsaufforderung Folge leisten.