KANZLEI FÜR BANK- UND KAPITALMARKTRECHT

Rechtsanwältin Julia von Bredow

Bankrecht: Die geschützte Score-Formel der SCHUFA (BGH 28. Januar 2014 – VI ZR 156/13)

Kredite ohne einen guten Score bei der SCHUFA sind teuer oder gar nicht erst möglich. Eine Verbraucherin war daher an ihrer Scoreformel interessiert und verlangte von der SCHUFA nicht nur eine Auskunft über die Höhe ihres Scores, sondern auch über die bei der Berechnung einbezogenen Merkmale und ihre einzelnen Scorewerte. Sie berief sich dabei auf den Auskunftsanspruch gemäß § 34 Abs. 4 BDSG. Nachdem sie in allen Instanzen unterlag, steht fest, dass der Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG kein starkes Schwert des Verbrauchers ist.

Die SCHUFA muss zwar Auskunft darüber zu erteilen, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten bei ihr gespeichert und in die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte eingeflossen sind. Es müssen dabei alle bei der Beklagten zu ihrer Person gespeicherten Daten übermittelt werden. Ferner muss über die in den letzten zwölf Monaten an Dritte übermittelten und die aktuell berechneten Wahrscheinlichkeitswerte sowie über die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Daten informiert werden. Die Einzelheiten können in einem Merkblatt erläutert werden.

Einen darüber hinausgehenden Auskunftsanspruch besteht jedoch nicht. Konkrete Angaben zu Vergleichsgruppen zählen nicht zu den Elementen des Scoringverfahrens, über die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG Auskunft zu erteilen ist. Gleiches gilt für die Gewichtung der in den Scorewert eingeflossenen Merkmale. Dem Auskunftsanspruch des § 34 Abs. 4 BDSG liegt die gesetzgeberische Intention zugrunde, trotz der Schaffung einer größeren Transparenz bei Scoringverfahren Geschäftsgeheimnisse der Auskunfteien, namentlich die sog. Scoreformel, zu schützen. Die Auskunftsverpflichtung soll dazu dienen, dass der Betroffene den in die Bewertung eingeflossenen Lebenssachverhalt erkennen und darauf reagieren kann. Hierzu bedarf es keiner Angaben zu Vergleichsgruppen und zur Gewichtung einzelner Elemente. Das gesetzgeberische Ziel eines transparenten Verfahrens wird dadurch erreicht, dass für den Betroffenen ersichtlich ist, welche konkreten Umstände als Berechnungsgrundlage in die Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts eingeflossen sind.