KANZLEI FÜR BANK- UND KAPITALMARKTRECHT

Rechtsanwältin Julia von Bredow

Tilgung eines Kredites mit Kapitallebensversicherung oder Gesellschaftsbeteiligung (BGH XI ZR 406/13)

Das Widerrufsrecht hilft Verbrauchern oft, aber nicht immer. Da die strengen rechtlichen Vorgaben an eine Widerrufsbelehrung nicht immer von den Banken eingehalten werden, können Verbraucher sich auch noch Jahre später die abgeschlossenen Darlehensverträge widerrufen. Grundsätzlich sind nach § 358 BGB auch die damit verbundenen Verträge vom Widerruf erfasst.

Der Anwendungsbereich ist jedoch sehr eng. Klassischer Fall ist der Erwerb einer Immobilie finanziert durch ein Darlehen, wobei die finanzierende Bank bei dem Anlagemodell aktiv involviert ist und eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt. Die Rolle der Bank muss also über die reine Finanzierung hinausgehen.

Der BGH hat jetzt wieder einmal klargestellt, dass es bei dieser engen Auslegung des § 358 BGB bleibt. Mit Urteil vom 05.05.2015 zu Az. XI ZR 406/13 hat der BGH nämlich entschieden, dass eine Kapitallebensversicherung, die dazu dienen sollte, ein endfälliges Darlehen zu tilgen, nicht vom Widerruf des Darlehens erfasst ist. Grund dafür ist, dass die Kapitallebensversicherung das Darlehen unmittelbar finanzieren sollte, während der Gesetzeswortlaut des § 358 BGB genau den anderen Fall erwähnt.

Abhängig vom konkreten Einzelfall kann es aber für einen Verbraucher essentiell wichtig sein, sämtliche Verträge, die im Zusammenhang mit dem Darlehen geschlossen wurden, zu beenden. Wenn etwa die einzelnen monatlichen Raten für die Versicherung nicht mehr geleistet werden können oder mittels einer Umschuldung bessere Konditionen erreicht werden können. Gleich ist die Situation, wenn sich bei der Finanzierung eines endfälligen Darlehens mittels Gesellschaftsbeteiligung an einem Fonds der Fonds sich so schlecht entwickelt, dass nicht mehr damit zu rechnen ist, dass sie zur endfälligen Tilgung herangezogen werden kann. Mit Einzelfalllösungen kann jedoch auch diesen Verbrauchern oft geholfen werden.