KANZLEI FÜR BANK- UND KAPITALMARKTRECHT

Rechtsanwältin Julia von Bredow

Bearbeitungsgebühren bei Bauspardarlehen (LG Heilbronn Bi 6 O 50/15 und OLG Stuttgart 2 U 75/15)

Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Bearbeitungsgebühren bei der Vergabe von Darlehensverträgen nicht zulässig (BGH Urteil vom 13.05.2014 zu Az. XI ZR 170/13). Bausparen ist jedoch ein gemeinsames Sparen mit der gesamten Bauspargemeinschaft. Erhobene Bearbeitungsgebühren bei der Vergabe von Bauspardarlehen sind daher nicht unbedingt von der Rechtsprechung des BGH zu den in sonstigen Darlehen erhobenen Bearbeitungsgebühren erfasst.

 

Nach Auffassung des LG Heilbronn, welche durch das OLG Stuttgart bestätigt wurde, soll es sich bei den Bearbeitungsgebühren bei Bauspardarlehen um Preisnebenabreden handeln, die der Inhaltskontrolle unterliegen. Allein der Umstand, dass es sich bei Bausparverträgen um besondere Darlehensverträge handelt und die BaFin eine Spezialkontrolle der Allgemeinen Bausparbedingungen durchführt, schließt die Kontrollfähigkeit nicht aus. Da die Bausparkassen vielmehr ein Gestaltungsspielraum verbleibt, folgt daraus zwingend auch die inhaltliche Kontrollfähigkeit.

 

Entscheidend ist in Anlehnung an das Urteil des BGH vom 13.05.2014 das gesetzliche Leitbild. Während bei Darlehensverträgen Bearbeitungsgebühren für den Aufwand erhoben wurde, den die Bank im Eigeninteresse betreibt und somit selbst finanzieren muss, hat das OLG Stuttgart seine Zweifel, ob das gesetzliche Leitbild des Bausparvertrages gleich ist.

 

Der Bausparvertrag verleiht zu einen dem Bausparer einen Anspruch auf ein Darlehen, nachdem er die Bauspareinlagen in der Ansparphase geleistet hat. Das gesetzliche Leitbild des Darlehensvertrages passt also nur eingeschränkt. Zum anderen hat das Bausparen auch die Besonderheit, dass die erhobene Bearbeitungsgebühr nicht nur der Bausparkasse als Gewinn dient, sondern auch der Baugemeinschaft, zu der der Bausparer sogar selbst gehört, und schafft unter anderem die Grundlage für die günstigen, nicht marktüblichen Zinsen schafft.

 

Daraus folgt nach Ansicht des OLG Stuttgart, dass die Bearbeitungsgebühren bei Bausparverträgen zulässig sind.

 

Diese Entscheidung zeigt erneut, in welchen Spannungsverhältnis sich das Recht rund um Bausparen befindet. Bei der Frage, ob Bausparkassen die Bausparverträge kündigen dürfen, versuchen die Gerichte momentan ebenfalls der besonderen Rechtsnatur des Bausparvertrages Rechnung zu tragen – mit zum Teil sehr unterschiedlichen Ergebnissen. Es ist anzunehmen, dass zum Thema Bausparvertrag zukünftig eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH die notwendige Klarheit bringen muss.