KANZLEI FÜR BANK- UND KAPITALMARKTRECHT

Rechtsanwältin Julia von Bredow

BGH: AGB bei Riester-Rentenversicherungsverträgen der Allianz unwirksam (BGH IV ZR 38/14)

Mit Urteil vom 13.01.2016 hat der BGH entschieden, dass zwei Klauseln der Allgemeinen Vertragsbedingungen eines Versicherers bei Riester-Rentenversicherungsverträgen zur Kostenüberschussbeteiligung unwirksam sind.  Zwei Verbraucherschutzverbände hatten gegen die Bedingungen geklagt. Konkret geht es um die Formulierungen:

 

Wir beteiligen Sie nach § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an den Überschüssen ….

 

und – speziell zur Verteilung u.a. von Überschüssen aus Kosteneinsparungen –

 

Auch von diesen Überschüssen erhalten die … Versicherungsnehmer mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung der MindZV genannten Prozentsatz (derzeit … 50 Prozent …).

 

Nach Auffassung des BGH verstoßen diese gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Erforderlich sei, so der BGH, dass die Rechte und Pflichten das Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt und die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für den Verbraucher bzw. Versicherungsnehmer klar erkennbar seien. Die verwendeten Formulierungen erwecken jedoch die Erwartung, dass in jedem Fall eine Kostenüberschussbeteiligung erfolgen werde, während tatsächlich bei den Rentenversicherungsverträgen bei Unterschreitung des Garantiekapitals wegen weiterer Vertragsregelungen eine Kostenüberschussbeteiligung ausgeschlossen sein soll. Um dies dem Verbraucher und Versicherungsnehmer ausreichend zu verdeutlichen, hätte ein Hinweis erfolgen müssen, dass Verträge mit geringem Kapital von der Kostenüberschussregelung ausgeschlossen sind. In den verwendeten AGB war dies jedoch nur in der Gesamtschau aller Regelungen und komplizierten Verweisungen unter Bezugnahme auf jährliche Geschäftsberichte des Versicherungsunternehmens erkennbar. Zurecht monierte der BGH in diesem Fall den Verstoß gegen das Transparenzgebot.