KANZLEI FÜR BANK- UND KAPITALMARKTRECHT

Rechtsanwältin Julia von Bredow

BGH schränkt das Bankgeheimnis ein (BGH Urteil vom 21.10.2015 zu Az. I ZR 51/12)

Wie weit reicht das Bankgeheimnis? Inbesondere wenn es um die Anwendung von EU-Recht geht. Diese Frage hatte der BGH zu beantworten. Über Ebay hatte eine Userin ein Markenparfum ersteigert. Bei der Lieferung stellte sich heraus, dass es sich um eine Fälschung handelte. Da die Kaufpreiszahlung über ein Girokono einer Sparkasse abwickelt wurde, verlangte die Käuferin nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG dort Auskunft über den Kontoinhaber. Die Sparkasse verneinte einen Auskunftsanspruch mit Hinweis auf das Bankgeheimnis. Der BGH hat dem nun widersprochen. Nach einem Vorlageverfahren beim EuGH entschied der BGH, dass zur effektiven Umsetzung des Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums der Klägerin ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschrift des Kontoinhabers zustehe. Die Bestimmung des § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MarkenG sei unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass ein Bankinstitut nicht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern dürfe, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt werde.