KANZLEI FÜR BANK- UND KAPITALMARKTRECHT

Rechtsanwältin Julia von Bredow

BGH Urteil vom 11. November 2015 – IV ZR 426/14: Kostenerstattung bei KfZ-Unfallschäden

Der BGH hat mit Urteil vom 11.11.2015 entschieden, dass bei Unfallschäden die fiktiven Reparaturkosten unter Berücksichtigung der Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt zu erstatten sind.

Die bei Unfällen entstandenen Schäden am Fahrzeug müssen nicht unbedingt repariert werden. In diesen Fällen besteht aber trotzdem im Rahmen des Schadenersatzes Anspruch auf Zahlung der fiktiven Reparaturkosten. Die Höhe der Reparaturkosten sind durch ein Sachverständigengutachen zu ermitteln, dabei darf der Gutachter auch die Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrundelegen, wenn das betroffene Fahrzeug eine reale Reparatur auch dort hätte durchführen lassen können. In dem konkreten Fall waren die Preise der markengebundenen Fachwerkstatt zwar deutlich über dem durchschnittlichen Preisen, was die Vollkaskoversicherung jedoch nicht zum Anlass nehmen darf, die Übernahme der fiktiven Reparaturkosten abzulehnen. Die Kosten für eine reale Reparatur in der markengebundenen Fachwerkstatt hätte sie ja auch übernehmen müssen.

 

Anlass zum Rechtsstreit gab Ziffer A.2.7.1 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) 2008. Darin heißt es:

 

“Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: a)Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.7.1.b”

 

Die Versicherung hatte argumentiert, dass auch nicht markengebundene Fachwerstätten vollständig und fachgerecht reparieren können und daher diese Preise berücksichtigt werden müssen. Der BGH hat dem widersprochen und klargestellt, dass für einen Verbraucher es im Einzelfall als notwendig erachtet werden kann, eine Reparatur nur bei einer markengebundenen Fachwerkstatt durchzuführen.