KANZLEI FÜR BANK- UND KAPITALMARKTRECHT

Rechtsanwältin Julia von Bredow

BGH Urteil vom 20. 8. 2015 zu Az. III ZR 373/14: Erneut Verjährung bejaht trotz Schlichtung

Erneut hat sich der BGH sich mit dem Umstand beschäftigt, wie ein Schlichtungsantrag inhaltlich bestimmt sein muss, um die Verjährung eines Anspruchs zu hemmen.In diesem Fall ging es um einen Schadenersatzanspruch wegen fremdfinanzierter Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds. Unter Verweis auf das im Juni 2015 bereits ergangene Urteil des BGH in einer ähnlichen Sache bestätigte der Senat, dass der Güteantrag für den Schuldner erkennen lassen muss, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Erforderlich ist demnach, in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest so weit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten. Konkret bezogen auf die fremdfinanzierte Beteiligung ist vor allem auf darauf hinzuweisen, weil dann der Anspruch vorrangig auf Ersatz von Zins- und Tilgungsleistungen beruht. Fehlt diese Angabe, so wird nach Ansicht des BGH das Verfahrensziel nicht hinreichend umrissen und der Schlichtungsantrag ist nicht ausreichend individualisiert.