KANZLEI FÜR BANK- UND KAPITALMARKTRECHT

Rechtsanwältin Julia von Bredow

BGH wird am 19.01.2015 zum Thema Vorfälligkeitsentschädigung verhandeln (BGH XI ZR 388/14)

Am 19. Januar 2016 wird der BGH zum Thema Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung entscheiden. Konkret geht es darum, ob bei der Berechnung der Vorfälligkeitszinsen Sondertilgungsrechte während der Zinsfestschreibung berücksichtigt werden müssen. Dem BGH liegt ein Fall vor, bei dem die Bank in den AGB folgende Regelung trifft:

 

 “Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt.”  

 

Entscheidend wird also sein, ob der BGH in der verwendeten Klausel einen Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB sieht. In den unteren Instanzen wurde dies kontrovers diskutiert. Einleuchtend ist jedoch die Argumentation, dass die Klausel gegen das Transparenzgebot verstößt und den Darlehensnehmer unangemessen benachteiligt.  Vorfälligkeitsentschädigungen dürfen bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung für die Zeit der Zinsfestschreibung berechnet werden, weil die Bank durch die vorzeitige Rückzahlung weniger Zinszahlungen erhält als vertraglich vereinbart. Wenn allerdings auch Sondertilgungsrechte vereinbart wurden, so waren nur die Zinszahlungen fest vereinbart, die auch bei Ausschöpfung sämtlicher Sondertilgungsmöglichkeiten gezahlt worden wären. Eine Abweichung hiervon durch entsprechende Allgemeine Vertragsbedingungen (AGB) höhlt den Schadenersatzgedanken der Vorfälligkeitsentschädigung aus.