KANZLEI FÜR BANK- UND KAPITALMARKTRECHT

Rechtsanwältin Julia von Bredow

Kapitalanlagenrecht: BGH entscheidet zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Währungsswap-Vertrages

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in einem weiteren Verfahren damit beschäftigt, ob eine beratende Bank im Zusammenhang mit der Empfehlung eines Swap-Vertrages, hier eines Währungsswap-Vertrages (sog. Cross-Currency-Swap-Vertrag; im Folgenden: CCS-Vertrag), zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, ob eine beratende Bank, die selbst nicht Vertragspartnerin des Swap-Vertrags ist, über den negativen Marktwert aufzuklären hat. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Aufklärungspflicht verneint. Auf Empfehlung eines Bankmitarbeiters hatte der Kläger einen CCS-Vertrag mit dem Währungspaar Türkische Lira (im Folgenden: TRY) und Schweizer Franken (im Folgenden: CHF) mit einer Laufzeit von drei Jahren abgeschlossen. Die Bank verpflichtete sich in dem CCS-Vertrag, an den Kläger während der Vertragslaufzeit an zwölf festgelegten Terminen jeweils Zinsen in Höhe von 15,66 % p.a. auf den Festbetrag in TRY und bei Laufzeitende den Festbetrag in TRY zu zahlen; der Kläger verpflichtete sich im Gegenzug, während der Vertragslaufzeit an die Landesbank an zwölf festgelegten Terminen jeweils Zinsen i. H. von 3,6 % p.a. auf den Festbetrag in CHF und bei Laufzeitende den Festbetrag in CHF zu zahlen. Während der Vertragslaufzeit wertete die Türkische Lira gegenüber dem Schweizer Franken ab, so dass sich der Barwert des CCS-Vertrags zu Ungunsten des Klägers entwickelte. Der Kläger machte erfolglos Schadenersatzansprüche wegen fehlerhaften Anlageberatung geltend. Der CCS-Vertrag war nämlich zulasten des Klägers mit einem anfänglichen negativen Marktwert belastet. Für den Kunden bedeutet dies, dass er zunächst die einstrukturierte Bruttomarge erwirtschaften muss, um seinerseits in die Gewinnzone zu gelangen. Zugleich muss er bei sofortiger Lösung vom Vertrag einen Verlust in Höhe des negativen Marktwerts tragen. Der BGH sah den Berater nicht in der Pflicht, über den anfänglichen Marktwert hinzuweisen, solange die Werthaltigkeit des CCS-Vertrages nicht nachhaltig durch übermäßige Kosten- und Gewinnbestandteile beeinträchtigt wird. In der konkreten Situation habe sich die Bank nämlich nicht in einem Interessenkonflikt befunden. Soweit der XI. Zivilsenat im Jahr 2011 für einen CMS Spread Ladder Swap-Vertrag entschieden hat, dass eine Bank, die zugleich Vertragspartnerin des Swap-Vertrags ist, im Rahmen eines daneben bestehenden Beratungsvertrags einen anfänglichen negativen Marktwert zu offenbaren hat, weil darin ein schwerwiegender, für den Kunden nicht offensichtlicher Interessenkonflikt zum Ausdruck kommt, der geeignet ist, die Interessen des Anlegers zu gefährden (vgl. Senatsurteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 33 ff. mwN; siehe dazu Presseerklärung Nr. 46/2011), ist die dieser Entscheidung zugrundeliegende Fallgestaltung mit der vorliegenden nach Ansicht des BGH nicht vergleichbar, weil die Beklagte nicht zugleich Vertragspartnerin des CCS-Vertrages war und es damit von vornherein an einem schwerwiegenden Interessenkonflikt fehlte.