KANZLEI FÜR BANK- UND KAPITALMARKTRECHT

Rechtsanwältin Julia von Bredow

Expert Plus GmbH, bekann unter Queensgold, wird abgewickelt

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Expert Plus GmbH, Berlin, mit Bescheid vom 25. Februar 2015 aufgegeben, das von ihr ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft durch vollständige Rückzahlung aller angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.

Die Expert Plus GmbH nahm Publikumsgelder entgegen, um damit Gold zu erwerben. Sie versprach bei Vertragsschluss den Rückkauf des Goldes unabhängig von Kursschwankungen zu einem festen Rücknahmepreis. Die Expert Plus GmbH betreibt hierdurch das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis.

Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Die Expert Plus GmbH hatte beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen den Bescheid der BaFin eingelegten Widerspruchs beantragt. Das Gericht hat den Antrag mit Beschluss vom 9. April 2015 abgelehnt.

Die Expert Plus GmbH ist nach eigenen Angaben ein Edelmetallhandelshaus, welches sowohl die Industrie als auch Privatanleger zu Anlagezwecken beliefert. Von ihrem Stammsitz in Berlin aus ist das Unternehmen europaweit tätig. Mit der Marke “Queensgold” versucht sie sich in der Edelmetall-Investementbranche zu positionieren. Insbesondere das Angebot Queensgold Classic wandte sich an Privatanleger. Mit der Eröffnung eines entsprechenden Kontos im Rahmen des Queensgold Classic sollten Anleger Geld einzahlen, mit dem sodann in entsprechende Edelmetalle investiert werden sollte. Die jederzeitige Verfügbarkeit der Edelmetalle wurde angeblich garantiert.

Das Produkt Queensgold Classic wurde unter diesen Voraussetzungen jedoch als erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft geführt, ohne dass die Expert Plus GmbH hierzu die entsprechende Erlaubnis durch die Bafin erteilt wurde. Anleger, denen nun eine finanzielle Einbuße droht, stehen jedoch nicht schutzlos da. Gegen die Hintermänner der Expert Plus GmbH können Schadenersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit § 32 des Kreditwesengesetzes (KWG) geltend gemacht werden.