KANZLEI FÜR BANK- UND KAPITALMARKTRECHT

Rechtsanwältin Julia von Bredow

Kapitalanlagen: Rückzahlung von Ausschüttungen (BGH 04.12.2014 – III ZR 82/14)

Anleger müssen unter Umständen erhaltene Ausschüttungen an die geschlossenen Fonds, wie Schifffonds, wieder zurückzahlen. Je nach Fallgestaltung wird dies damit begründet, dass dem Anleger, der entweder eingetragener Kommanditist oder treugebender mittelbarer Kommanditist ist, die Ausschüttungen als „Darlehen“ gewährt bekam (vgl. BGH 12. März 2013 – II ZR 73/11 und II ZR 74/11). Oder es besteht die gesetzliche Pflicht zur Zahlung gemäß §§ 171, 172 Abs. 4 HGB wegen des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung.

In seinem Urteil vom 04.12.2014 urteilte der BGH klar, dass die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung ein aufklärungsbedürftiger Umstand ist. Weil der an die Anleger ausgezahlte Betrag gerade nicht sicher ist und eventuell zurückgezahlt werden muss, hat dies erhebliche Auswirkungen auf die prognostizierte Rendite, die nachträglich sogar wieder entfallen kann. Da die Renditeerwartung für den Anleger meist wesentlicher Maßstab für die Beurteilung der Kapitalanlage ist, darf der Anleger erwarten, dass er vor Erwerb der Kapitalanlage darüber aufgeklärt wird. Dies gilt auch, wenn die Haftung des Kommanditisten wie in dem vorliegenden Fall auf maximal 10 % begrenzt ist.