KANZLEI FÜR BANK- UND KAPITALMARKTRECHT

Rechtsanwältin Julia von Bredow

ZVV Immobilien Ltd. muss Verträge mit Anlegern rückabwickeln

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der ZVV Immobilien Ltd., Zweigniederlassung München, mit Bescheid vom 3. März 2015 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und durch Rückzahlung der angenommenen Gelder unverzüglich abzuwickeln.

Die ZVV Immobilien Ltd., Zweigniederlassung München, schloss mit Dritten Darlehensverträge, in denen sie sich zur unbedingten Rückzahlung gegenüber den Darlehensgebern verpflichtete. Mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage vorliegender Darlehensverträge betreibt die ZVV Immobilien Ltd., Zweigniederlassung München, das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Der Bescheid ist bestandskräftig.

Die ZVV Immobilien Ltd. hat die Immobilienverwertung und Immobilienvermittlung zum Gegenstand. Erstmals wurde sie 2008 in das Handelsregister eingetragen. Mit der Wahl zur englischen private company limited by shares (Gesellschaft mit beschränkter Haftung englischen Rechts) hat sich die ZVV Immobilien den Umstand zunutze gemacht, dass nach englischem Recht quasi kein Stammkapital zur Gründung erforderlich ist und auch diverse andere gesetzliche Hürden wegfallen. Entsprechend wies das Gründungskapital der ZVV Immobilien Ltd. auch gerade mal 2 britische Pfund (GBP) auf. Erst 2012 wurde das Stammkapital der ZVV Immobilien Ltd. auf 22.000 britische Pfund (GBP) erhöht.

Die mit den Anlegern abgeschlossenen Verträge sind nun abzuwickeln, d.h. den Anlegern müssen sämtliche Einzahlungen rückerstattet werden. Soweit das Gesellschaftskapital hierfür ausreicht, erhalten die Anleger die eingezahlten Beträge in voller Höhe zurück. Anders hingegen sieht die Situation aus, wenn das Gesellschaftskapital nicht ausreichen sollte. Dann ist unter Umständen mit der Insolvenz des Unternehmens zu rechnen und die Anleger erhalten ihren Anteil aus der Insolvenzmasse, der vermutlich weit geringer wäre. Allerdings haften auch die Hinterleute, wie directors, für den finanziellen Schaden mit ihrem Privatvermögen, so dass Anleger selbst unter diesen Umständen noch die Möglichkeit haben, schadlos gestellt zu werden.