KANZLEI FÜR BANK- UND KAPITALMARKTRECHT

Rechtsanwältin Julia von Bredow

Restschuldbefreiung: Mitwirkungspflicht des Schuldners (BGH 31.07.2013 – IX ZA 37/12 und 28.06.2012 – IX ZB 259/11))

Der Schuldner ist verpflichtet, die pfändbaren Beträge seines Arbeitseinkommens an den Insolvenzverwalter auszukehren. Unterlässt er dies, so besteht darin eine Pflichtverletzung der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO und riskiert seine Restschuldbefreiung.

Da eine konkrete Gläubigerbenachteiligung nicht notwendigerweise nachgewiesen werden muss, reicht für die Versagung der Restschuldbefreiung also bereits der bloße Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht aus.
Das gleiche gilt für die Pflicht des Schuldners, sämtliche Forderungen vollständig in das Gläubigerverzeichnis aufzunehmen, § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO.