KANZLEI FÜR BANK- UND KAPITALMARKTRECHT

Rechtsanwältin Julia von Bredow

Rückabwicklung von Versicherungen – BGH entscheidet am 29.07.2015

§ 5a des Versicherungsvertragsgesetzes in seiner alten Fassung (im Folgenden: VVG a.F.) beschäftigt die Gerichte. Konkret geht es darum, dass § 5a VVG a.F. das Widerrufsrecht für Verbraucher in europarechtswidrigerweise einschränkt und daher Verbraucher ihre Versicherungen widerrufen können, wenn sie nach Maßgabe des § 5a VVG a.F. falsch oder überhaupt nicht über ihr Widerspruchsrecht informiert wurden (BGH Urteil vom 07.05.2014 zu Az. IV ZR 76/11).

Bislang ungeklärt ist jedoch die Frage, wie die Versicherungsverträge nach mitunter mehrjähriger Laufzeit rückabzuwickeln sind. Einerseits hat der Versicherungsunternehmer Anspruch auf Rückerstattung der einbezahlten Beträge, andererseits darf das Versicherungsunternehmen hiervon bereits gezogene Nutzungen abziehen. Hierzu zählt unter anderem der erhaltene Versicherungsschutz. Wie sich dies allerdings in Zahlen verhält, muss noch entschieden werden. Der BGH wird am 29.07.2015 (BGH zu Az. IV ZR 384/14 und BGH IV 448/14) zur Anrechnung von Abschluss- und Verwaltungskosten, des gezogenen Versicherungsschutzes und zur Frage der Entreicherung seitens des Versicherungsnehmers eine Grundsatzentscheidung treffen, die wohl auch für die Zukunft die Folgen eines Widerspruchs für den Versicherungsnehmer kalkulierbar machen.