KANZLEI FÜR BANK- UND KAPITALMARKTRECHT

Rechtsanwältin Julia von Bredow

Sparkassen dürfen Kontoverträge nicht grundlos kündigen (BGH XI ZR 214/14)

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen (im Folgenden: AGB Sparkassen) liegen allen Geschäftsbeziehungen, die die Kunden mit den Sparkassen eingehen, zugrunde. Umso bedeutender ist nun die Entscheidung des BGH vom 5. Mai 2015 zu XI ZR 214/14. Ein Verbraucherschutzverband hat die Klage angestrebt und erreicht, dass der BGH die AGB Sparkassen in Teilen für unwirksam erklärte. Konkret ging es um das Kündigungsrecht der Sparkassen. In Nr. 26 Kündigungsrecht vereinbarten die Sparkassen mit ihren Kunden folgendes:

„(1) Ordentliche Kündigung
Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.
Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate. […]”

Der BGH sah in der Formulierung des Kündigungsrechtes einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Sparkassen dienen nämlich der öffentlichen Daseinsvorsorge und dürfen nicht grundlos Geschäftsbeziehungen mit ihren Kunden kündigen. Anders als private Banken haben sie keinen Spielraum. Nach Ansicht des BGH ist dies jedoch in Nr. 26 der AGB Sparkassen nicht eindeutig formuliert.