KANZLEI FÜR BANK- UND KAPITALMARKTRECHT

Rechtsanwältin Julia von Bredow

Privatinsolvenz: Unpfändbarkeit des Urlaubsgeldes (BGH IX ZB 239/10)

§ 850a ZPO bestimmt unpfändbare Bezüge. Danach ist das Weihnachtsgeld gemäß § 850a Nr. 4 ZPO bis zu einer Höhe von 500 Euro unpfändbar. Für das Urlaubsgeld gilt § 850a Nr. 2 ZPO mit der auslegungsbedürftigen Formulierung “soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen”. Ein Insolvenzverwalter hatte beantragt, das Urlaubsgeld eines Schuldners zu 50 % für pfändbar zu erklären gemäß §§ 36 Abs. 1 und 4 InsO, 850a Nr. 2 ZPO. Der BGH hat mit Beschluss vom 24.04.2012 klargestellt, dass die Formulierung “soweit es den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen” nicht bedeutet, dass es einen allgemeingültigen Rahmen für die Höhe des Urlaubsgeldes gibt.  Maßstab sollen vielmehr immer vergleichbare Unternehmen derselben Branche sein.  Auch eine starre Grenze wie beim Weihnachstgeld gibt es nicht.