KANZLEI FÜR BANK- UND KAPITALMARKTRECHT

Rechtsanwältin Julia von Bredow

Verjährung bei Bearbeitungsgebühren (AG Köln 142 C 641/14)

Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Erhebung von Bearbeitungsentgelten bei der Vergabe von Darlehensverträgen und die Gebühren können nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechtes zurückverlangt werden (BGH Urteil vom 13.05.2014 zu Az. XI ZR 170/13). Mit seinem weiteren Urteil vom 28.10.2014 hat der BGH überdies entschieden, dass entgegen der geltenden Verjährungsregelungen bei bereicherungsrechtlichen Ansprüchen ausnahmsweise erst dann verjähren können, wenn die Rechtsprechung so ist, dass eine Klageerhebung zulässig ist.

 

Eine zugegebenermaßen gewagte Rechtskonstruktion, die aber im Sinne der materiellen Gerechtigkeit notwendig war, um die bis dato geltende – aber inhaltlich falsche – Rechtsprechung des BGH auszugleichen.

 

Das AG Köln wollte sich dem nicht anschließen und zog den rechtsdogmatisch sauberen Weg vor – zulasten des klagenden Verbrauchers. Das AG Köln kritisierte vor allem die Tatsache, dass es sich um eine nur für eine bestimmte Personengruppe geltende (nämlich die Verbraucher) richterliche über das Gesetz hinausgehende Rechtsfortbildung handle und verweist auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes, das dies für unzulässig erklärte. Rechtshistorisch hat es die Rechtsfigur der anspruchsfeindlichen ständigen Rechtsprechung bereits 1934 gegeben, nämlich um das Hinausschieben der Anfechtungsfrist sog. Mischehen in der Weimarer Republik zu erreichen. Das AG Köln nannte genau dieses Beispiel um auf die Gefahr des Missbrauchs solcher Rechtsfortbildungen hinzuweisen.

 

Im Ergebnis wollte das AG Köln daher der Rechtsprechung des BGH nicht folgen und urteilte, dass der geltend gemachte Anspruch verjährt sei.

 

Diese Entscheidung zeigt, dass Rechtsdogmatik, Rechtssicherheit und Gerechtigkeit nicht immer übereinstimmen. Aber sie zeigt auch, dass wir in Deutschland ein Rechtssystem mit einer unabhängigen Richterschaft haben. Und das ist das Wichtigste.