KANZLEI FÜR BANK- UND KAPITALMARKTRECHT

Rechtsanwältin Julia von Bredow

Verjährungshemmung durch Schlichtung – zu den Anforderungen an Schlichtungsanträge (BGH Urteile vom 18.06.2015 zu Az. III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14)

Zur Vermeidung langwieriger Gerichtsverfahren und zur Auslotung von Einigungsoptionen gibt es die Möglichkeit, Schlichtungsverfahren zu führen. Schlichtungsstellen gibt es branchenübergreifend oder innerhalb einer Branche. Alle Schlichtungsverfahren haben gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB eine verjährungshemmende Wirkung. Es heißt dort konkret:

 

„ (1) Die Verjährung wird gehemmt durch

[…]

Nr. 4

die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein,[…].“

 

Anlass zu Rechtsstreitigkeiten gibt diese Formulierung zu genüge. Aktuell hat nun der BGH zumindest Klarheit zu den inhaltlichen Anforderungen an einen Schlichtungs- bzw. Güteantrag geschaffen. Danach müssen Anträge zumindest die konkrete Kapitalanlage bezeichnen, die Zeichnungssumme beziffern, Zeitangaben und inhaltliche Angaben zur Beratung und das Verfahrensziel genannt sein. Die Anforderungen kommen eher einer einfachen Klageschrift gleich, als den inhaltlichen Erfordernissen eines Mahnantrags gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Wenn diese vom BGH nun aufgestellten Anforderungen nicht erfüllt sind, tritt keine verjährungshemmende Wirkung ein. Wie der BGH in seiner Pressemitteilung hierzu lapidar anmerkte, werden dadurch eine Vielzahl von laufenden Klageverfahren unbegründet.