KANZLEI FÜR BANK- UND KAPITALMARKTRECHT

Rechtsanwältin Julia von Bredow

Wann wird ein Mahnverfahren missbräuchlich geführt? (BGH Urteil vom 23.06.2015 – XI ZR 536/14)

Das Mahnverfahren gemäß § 688 ZPO ist eine einfache und kostengünstige Option, durch gerichtliche Inanspruchnahme seine Ansprüche durchzusetzen. Gemäß § 204 Absatz 1 Nr. 3 BGB führt die Durchführung eines Mahnverfahrens auch zur Hemmung der Verjährung. Voraussetzung für ein zulässiges Mahnverfahren ist jedoch, dass nur Geldbeträge geschuldet werden. Wird zusätzlich noch eine Gegenleistung geschuldet, darf das Mahnverfahren nicht stattfinden.  Gerade bei der Rückabwicklung von Kapitalanlagengeschäften gehört zur Rückabwicklung nicht nur die Zahlung von Schadenersatz, sondern auch die Übertragung der entsprechenden Anteile bzw. Beteiligungen, so dass das Mahnverfahren nicht statthaft ist und die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs nicht gehemmt wird. Der Bankensenat des BGH hat dies nun eindeutig bestätigt. Zusammen mit der Entscheidung zu den Schlichtungsanträgen wurden nun klare Positionen für den Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht bezogen.