KANZLEI FÜR BANK- UND KAPITALMARKTRECHT

Rechtsanwältin Julia von Bredow

Widerruf von Beteiligungen an geschlossenen Fonds

Geschlossene Fondsbeteiligungen haben mehrjährige Laufzeiten. Meist ist erst nach einigen Jahren die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung vorgesehen. Anleger, die ihre Beteiligung gerne möglichst schnell loswerden wollten, um z.B. Verluste zu minimieren und weitere Risiken abzuwehren, können neben der Rückabwicklung im Rahmen des Schadenersatzes oder einer – meist nur schwer begründbaren – außerordentlichen Kündigung ihre Beteiligungen widerrufen. Voraussetzung ist, dass dem Anleger entweder ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt wird oder das verbraucherschutzrechtliche Widerrufsrecht zusteht.

 

War die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, so besteht auch hier grundsätzlich ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht. Die Widerrufsbelehrung muss in jedem Fall richtig über die materiellen Folgen des Widerrufs informieren (vgl. BGH Urteil vom 22.05.2012 zu Az. II ZR 14/10). Und das ist bei den meisten der Widerrufsbelehrungen, die die Beitrittserklärungen enthalten, nicht der Fall. Hintergrund ist, dass der Widerruf bzw. der Rücktritt von einer Beitrittserklärung nicht zu einer Rückabwicklung führt, d.h. der Anleger erhält nicht automatisch sämtliche eingezahlten Gelder zurück. Genau dies vermittelt aber oft der Inhalt der Widerrufsbelehrungen. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft hat der Anleger tatsächlich nur Anspruch auf Auszahlung des Abfindungsguthabens, welches dem buchhalterischen Wert der Beteiligung zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung entspricht.

 

Diese Rechtsauffassung teilte zuletzt auch das OLG Hamm in seinem Urteil vom 21.01.2013 zu Az. I-8 U 281/11. In seinen Leitsätzen gab es bekannt:

 

„Eine Belehrung über das Widerrufsrecht entspricht nicht den Anforderungen
des .355 BGB (in der vom 8. Dezember 2004 bis zum 10. Juni 2010 geltenden
Fassung) und kann deshalb die Widerrufsfrist nicht in Lauf setzen, wenn in
ihr nicht die materiellen Rechtsfolgen des Widerrufs nicht abgebildet werden
(BGH Urteil vom 22. Mai 2012 – II ZR 14/10). Dazu gehört bei einem Widerruf
eines Gesellschaftsbeitritts der Hinweis, dass sich die beiderseitigen Rechte
und Pflichten nach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft richten und der
Verbraucher allenfalls einen Anspruch auf das Abfindungsguthaben hat.“

 

Anleger, die Ratenzahlungen vereinbart haben, sollten daher auch immer die Option des Widerrufs prüfen lassen. Gerade wenn es Ihnen darum geht, den bereits erlittenen finanziellen Schaden einzudämmen.