KANZLEI FÜR BANK- UND KAPITALMARKTRECHT

Rechtsanwältin Julia von Bredow

Widerrufsbelehrung in Immobiliendarlehensverträgen der Sparkassen (BGH XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15)

Am 23. Februar 2016 steht erneut eine wichtige Verhandlung des BGH in Sachen Widerrufsrecht von Darlehensverträgen an. Konkret geht es dabei um die mit Musterformularen abgeschlossenen Immobiliendarlehensverträge der Sparkassen. Der Ansicht der Kläger zufolge sind diese so gestaltet, dass sie vom eigentlichen Inhalt der Widerrufsbelehrung ablenken. Die Ankreuzoptionen führe nämlich dazu, dass die Widerrufsbelehrung Hinweise enthalte, die für den konkreten Einzelfall nicht einschlägig sind. In den Instanzen unterlagen die klagenden Verbaucherschutzverbände. Nach Ansicht des OLG Stuttgart genügt die Gestaltung der Widerrufsbelehrung den Anforderungen.

 

Gerade in Darlehensformularen wird immer wieder von Banken versucht, mit nur einem Formular möglichst viele Fallkonstellationen abzudecken. Allerdings führt dies dann – wie im vorliegenden Fall – zu einer sehr umfassenden, alle Eventualitäten abdeckenden Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher mehr im Unklaren lässt als im Klaren. Bei verbundenen Geschäften wird auch oftmals versucht, jede Möglichkeit einzuschließen. Auch hier kann die Verwirrung beim Verbraucher groß sein. In jedem Fall wird das künftige Urteil die bereit bestehende Rechtsprechung zum Widerrufsrecht um einen wichtigen Punkt ergänzen.