KANZLEI FÜR BANK- UND KAPITALMARKTRECHT

Rechtsanwältin Julia von Bredow

Restschuldbefreiung und Insolvenzverfahren

Insolvenz - Neuanfang

Vorrangiges Ziel eines Insolvenzverfahrens ist die bestmögliche Gläubigerbefriedigung. Zugleich bietet es allerdings Privatpersonen, die – oft auch unverschuldet – finanziell überfordert sind, die Möglichkeit eines Neuanfangs mittels der Restschuldbefreiung.
Das Gesetz sieht diese Möglichkeit für alle Privatpersonen vor, unterscheidet jedoch zwischen dem Verbraucherinsolvenzverfahren für Angestellte und Arbeitslose und dem Regelinsolvenzverfahren für Freiberufler, Selbstständige und Kleingewerbebetreibende.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist mehrstufig und sieht zunächst einen außergerichtlichen Einigungsversuch, eine sog. Schuldenbereinigung, vor. Die Schuldenbereinigung kann der Schuldner nicht selbst durchführen, sondern muss sich an einen Rechtsanwalt wenden. Erst wenn der außergerichtliche Einigungsversuch scheitert, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Beim Regelinsolvenzverfahren ist der außergerichtliche Einigungsversuch fakultativ. Wenn die Schuldner im Insolvenzverfahren nicht vollständig befriedigt werden können, ermöglicht die Insolvenzordnung eine Restschuldbefreiung unter der Voraussetzung, dass der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode den pfändbaren Anteil seines Arbeitseinkommens abzutreten. In der Regel dauert die Wohlverhaltensperiode sechs Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen sieht das Gesetz die Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren vor.
Während der Wohlverhaltensperiode verwaltet ein Treuhänder bzw. ein Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners.