KANZLEI FÜR BANK- UND KAPITALMARKTRECHT

Rechtsanwältin Julia von Bredow

Restschuldbefreiung und Insolvenzverfahren

Insolvenz - Neuanfang

Vorrangiges Ziel eines Insolvenzverfahrens ist die bestmögliche Gläubigerbefriedigung. Zugleich bietet es allerdings Privatpersonen, die – oft auch unverschuldet – finanziell überfordert sind, die Möglichkeit eines Neuanfangs mittels der Restschuldbefreiung.
Das Gesetz sieht diese Möglichkeit für alle Privatpersonen vor, unterscheidet jedoch zwischen dem Verbraucherinsolvenzverfahren für Angestellte und Arbeitslose und dem Regelinsolvenzverfahren für Freiberufler, Selbstständige und Kleingewerbebetreibende.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist mehrstufig und sieht zunächst einen außergerichtlichen Einigungsversuch, eine sog. Schuldenbereinigung, vor. Die Schuldenbereinigung kann der Schuldner nicht selbst durchführen, sondern muss sich an einen Rechtsanwalt wenden. Erst wenn der außergerichtliche Einigungsversuch scheitert, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Beim Regelinsolvenzverfahren ist der außergerichtliche Einigungsversuch fakultativ. Wenn die Schuldner im Insolvenzverfahren nicht vollständig befriedigt werden können, ermöglicht die Insolvenzordnung eine Restschuldbefreiung unter der Voraussetzung, dass der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode den pfändbaren Anteil seines Arbeitseinkommens abzutreten. In der Regel dauert die Wohlverhaltensperiode sechs Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen sieht das Gesetz die Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren vor.
Während der Wohlverhaltensperiode verwaltet ein Treuhänder bzw. ein Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners.

Verjährungen: das Wichtigste im Überblick

Anspruchsinhaber sollten immer auch die Verjährungsfristen im Blick behalten. Hier sind die wichtigsten Eckdaten: (mehr …)


Vollstreckung in das Girokonto mittels eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Der Gerichtsvollzieher muss nicht immer nach Hause kommen. Gläubiger mit einem vollstreckbaren Titel dürfen auch die Ansprüche des Schuldners gegen Dritte pfänden. In diesem Fall sind das die Auszahlungsansprüche des Kontoinhabers gegen seine Bank. (mehr …)


Schulden durch revolvierende Kreditkarten

Revolvierende Kreditkarten sind im Ausland weit verbreitet, aber auch in Deutschland erobern sie den Markt. Es handelt sich dabei um Kreditkarten, die unabhängig von einem Girokonto angeboten werden. Um sie für den Kunden attraktiv zu machen, werden sie oft mit Rabatt- und Gutscheinsystemen verbunden, etwa bei Onlinekäufen oder bei Reisebuchungen. (mehr …)


Restschuldbefreiung: Mitwirkungspflicht des Schuldners (BGH 31.07.2013 – IX ZA 37/12 und 28.06.2012 – IX ZB 259/11))

Der Schuldner ist verpflichtet, die pfändbaren Beträge seines Arbeitseinkommens an den Insolvenzverwalter auszukehren. Unterlässt er dies, so besteht darin eine Pflichtverletzung der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO und riskiert seine Restschuldbefreiung. (mehr …)


Bankrecht: Die geschützte Score-Formel der SCHUFA (BGH 28. Januar 2014 – VI ZR 156/13)

Kredite ohne einen guten Score bei der SCHUFA sind teuer oder gar nicht erst möglich. Eine Verbraucherin war daher an ihrer Scoreformel interessiert und verlangte von der SCHUFA nicht nur eine Auskunft über die Höhe ihres Scores, sondern auch über die bei der Berechnung einbezogenen Merkmale und ihre einzelnen Scorewerte. Sie berief sich dabei auf den Auskunftsanspruch gemäß § 34 Abs. 4 BDSG. Nachdem sie in allen Instanzen unterlag, steht fest, dass der Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG kein starkes Schwert des Verbrauchers ist. (mehr …)


Privatinsolvenz: Pfändung der Mittel zur Altersvorsorge (BGH IX ZB 181/10)

Was passiert mit meiner Altersvorsorge? Schuldner, dürfen grundsätzlich die Meriten ihrer Altersvorsorge behalten. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 12.05.2011 bestimmt. Das Deckungskapital und die Auszahlungebeträge sind unpfändbar, wenn bereits der Versicherungsfall eingetreten ist. Anders hingegen wird der Fall gesehen, dass die Altersvorsorge noch im Aufbau ist. Nach Ansicht des BGH soll es kein Nebeneinander von pfändungsgeschützten Einkünften zur gesetzlichen Rentenversicherung und geschützten Mitteln zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge geben. Während des Insolvenzverfahrens gehen vielmehr die Gläubigerinteressen vor.


Privatinsolvenz: Unpfändbarkeit des Urlaubsgeldes (BGH IX ZB 239/10)

§ 850a ZPO bestimmt unpfändbare Bezüge. Danach ist das Weihnachtsgeld gemäß § 850a Nr. 4 ZPO bis zu einer Höhe von 500 Euro unpfändbar. Für das Urlaubsgeld gilt § 850a Nr. 2 ZPO mit der auslegungsbedürftigen Formulierung “soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen”. Ein Insolvenzverwalter hatte beantragt, das Urlaubsgeld eines Schuldners zu 50 % für pfändbar zu erklären gemäß §§ 36 Abs. 1 und 4 InsO, 850a Nr. 2 ZPO. Der BGH hat mit Beschluss vom 24.04.2012 klargestellt, dass die Formulierung “soweit es den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen” nicht bedeutet, dass es einen allgemeingültigen Rahmen für die Höhe des Urlaubsgeldes gibt.  Maßstab sollen vielmehr immer vergleichbare Unternehmen derselben Branche sein.  Auch eine starre Grenze wie beim Weihnachstgeld gibt es nicht.