KANZLEI FÜR BANK- UND KAPITALMARKTRECHT

Rechtsanwältin Julia von Bredow

Vollstreckung in das Girokonto mittels eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Der Gerichtsvollzieher muss nicht immer nach Hause kommen. Gläubiger mit einem vollstreckbaren Titel dürfen auch die Ansprüche des Schuldners gegen Dritte pfänden. In diesem Fall sind das die Auszahlungsansprüche des Kontoinhabers gegen seine Bank.

 

Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird gemäß § 829 Abs. 3 ZPO bereits mit Zustellung an die Bank wirksam. Eine Anhörung des Schuldners ist nicht vorgesehen. Die Kenntnis des Schuldners ist nicht erforderlich. Wurde in das Konto gepfändet, so kann der Kontoinhaber nur noch bis zur Höhe der gepfändeten Beträge über sein Konto verfügen.

 

Maßnahmen gegen die Pfändung

 

Gemäß § 835 Abs. 3 ZPO hat der Schuldner innerhalb von vier Wochen Zeit, die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto zu bewirken. Jeder Kontoinhaber hat Anspruch auf ein Pfändungsschutzkonto, so dass die Bank die Umwandlung nicht verweigern darf. Inzwischen wurde sogar höchstrichterlich entschieden, dass die Bank für ein Pfändungsschutzkonto keine höheren Gebühren verlangen darf als für das Girokonto (BGH Urteil vom 16.7.2013, Az.: XI ZR 260/12). Der BGH erklärte zwar eine entsprechende Preisklausel der Deutschen Bank für unwirksam und begründete dies damit, dass ein P-Konto nicht mit Nachteilen und Einschränkungen für die Kunden verbunden sein darf. Diese Argumentation ist jedoch auf alle Preisklauseln sämtlicher Banken und Sparkassen übertragbar. Das Pfändungsschutzkonto gewährt einen pauschalen Basisschutz von monatlich 1.045,04 € (ab 01.07.2015 1.073,88 € ).

 

Frist zur Umwandlung verpasst?

 

In der Regel wird dieser zwar in Kenntnis gesetzt. Hat der Schuldner jedoch seinen Wohnsitz geändert, so kann dies unter Umständen dazu führen, dass er nicht rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wird, um fristgerecht die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto zu bewirken. Da es sich bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss um eine Vollstreckungsmaßnahme handelt, ist gegen ihn die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO und die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statthaft. Mit diesen Rechtsbehelfen kann man jedoch nur gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen vorgehen. Der Pfändungsfreibetrag gilt jedoch nur nach Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos. Die Bestimmung in § 55 SGB I, wonach auf ein Girokonto überwiesene Sozialleistungen dem Schuldner innerhalb von 14 Tagen bedingungslos auszuzahlen waren, hat der Gesetzgeber gestrichen.