KANZLEI FÜR BANK- UND KAPITALMARKTRECHT

Rechtsanwältin Julia von Bredow

LG Karlsruhe Urteil vom 09.10.2015 zu Az. 7 O 126/15: Bausparkasse darf nicht kündigen

Mit seinem Urteil vom 09.10.2105 hat das Landgericht Karlsruhe die Rechte der Bausparer gestärkt. Geklagt hatten zwei Bausparer gegen die Kündigung ihres Bausparvertrages durch die Deutsche Bausparkasse Badenia AG.

 

Die Bausparsumme war bereits seit 2002 zuteilungsreif gewesen. Die Kläger hatten jedoch bislang keine Verwendung für eine Darlehensaufnahme gesehen und daher noch keinen Antrag auf Zuteilung eines Darlehens gestellt. Mit Schreiben vom 16.02.2015 kündigte die Bausparkasse den Bausparvertrag unter Berufung auf das Kündigungsrecht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Das Landgericht Karlsruhe verneinte jedoch das Recht auf Kündigung gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, weil die Bausparkasse nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der Norm falle. Darüber hinaus seien weitere Kündigungsmöglichkeiten, wie etwa nach § 488 Abs. 3 BGB, durch die ABB (Allgemeinen Bausparbedingungen) abbedungen.

 

Diese Entscheidung zeigt, wo die Streitpunkte bei diesem Thema liegen. Das Bauspardarlehensrecht ist eine Sonderform des Darlehensrecht. Die Bausparkassen vertreten dabei nicht nur Eigeninteressen, sondern auch die Gesamtinteressen der Bausparer. Als öffentlich-rechtliche Einrichtungen sollen sie wohnungswirtschaftliche Maßnahmen ergreifen und den Bausparern Bauspardarlehen zu günstigen Konditionen gewähren. Nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Bausparkassen können die Bausparverträge sogar als zertifizierte Altersvorsorgeverträge abgeschlossen werden. Daran erkennt man leicht, dass der Bausparer nach Sinn und Zweck des Gesetzes eben auch ein Anleger ist.

 

Aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase befinden sich Bausparkassen momentan in einem kaum auflösbaren Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse des einzelnen Bausparers und den Gesamtinteressen der Bausparer. Einerseits hat jeder einzelne Bausparer einen Anspruch auf Fortbestehen des Bausparvertrages unabhängig davon, wann er sich ein Darlehen gewähren lässt, zum anderen bedeuten die hohen Zinsen in Altverträgen eine große finanzielle Belastung der Bausparkassen, mit allen negativen Konsequenzen für die anderen Bausparer.