KANZLEI FÜR BANK- UND KAPITALMARKTRECHT

Rechtsanwältin Julia von Bredow

BGH-Entscheidungen zum Thema Vorfälligkeitsentschädigung (BGH XI ZR 103/15 und BGH XI ZR 388/14)

Nun ist es höchstrichterlich entschieden. Banken dürfen bei Verbraucherdarlehen zwar wegen Zahlungsverzug kündigen und Verzugszinsen geltend machen, jedoch keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.

Mit Urteil vom 19.01.2016 hat der BGH entschieden, dass Banken, wenn sie wegen Zahlungsverzug durch den Verbraucher einen Kreditvertrag kündigen, keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen dürfen, sondern allenfalls einen Verzugsschaden in Form von Verzugszinsen gemäß § 497 BGB geltend machen dürfen. In den unteren Instanzen hatten die Gerichte dies oft auch anders gesehen. Mit dem Argument, dass die Beschränkung auf den Verzugszins den vertragsbrüchig handelnden Darlehensnehmer besser stelle als den vertragstreuen Darlehensnehmer, hielten diese in diversen Verfahren die Erhebung einer Vorfälligkeitsentschädigung für zulässig. Dem widersprach nun der BGH unter Hinweis auf die vor Jahren statt durchgeführten Schuldrechtsmodernisierung, die dem Gesetzgeber ausreichend Möglichkeit gegeben hätte, die Gesetzeslage zu ändern. Weil er dies nicht tat, zog der BGH nun daraus den Schluss, dass der Gesetzgeber den Banken tatsächlich nur den Verzugsschaden in Form der Verzugszinsen zugestehen wollte.

 

Am selben Tag hat der BGH auch entschieden, dass bei der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen die vertraglich vereinbarten Sondertilgungsrechte ebenfalls berücksichtig werden müssen.