KANZLEI FÜR BANK- UND KAPITALMARKTRECHT

Rechtsanwältin Julia von Bredow

Ausgleichszahlung bei Vorverlegung eines Fluges (BGH Urteil vom 09.06.2015 zu Az. X ZR 59/14)

Rechtzeitig vor der Reisezeit hat der BGH im Sinne eines Fluggastes entschieden und das Flugunternehmen zu einer Schadenersatzzahlung verurteilt. Der Fluggast hatte einen Flug nach Fuerteventura gebucht. Zwei Tage vor Abflug wurde der Flug jedoch um etwa 9 Stunden vorverlegt. Entscheidend für die Frage, ob der Fluggast Anspruch auf Ausgleichszahlung hat nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen), war, ob die Vorverlegung des Fluges einer Annullierung gleichkommt. In den Vorinstanzen wurde ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen verneint und mit dem Wortlaut begründet. Eine Vorverlegung sei eben keine Annullierung oder Verspätung. Der BGH setzte sich mit dieser Rechtsfrage jedoch etwas intensiver auseinander und erkannte, dass das entscheidende Kriterium sei, ob das Luftverkehrsunternehmen die ursprüngliche Flugplanung aufgegeben hat. Für den Fall einer Vorverlegung von 9 Stunden ist dies nach Ansicht des BGH jedenfalls so.