KANZLEI FÜR BANK- UND KAPITALMARKTRECHT

Rechtsanwältin Julia von Bredow

Versicherung reagiert nicht auf Kündigung – was dann?

Mandanten erzählen immer wieder, dass auf Kündigungsschreiben bei Versicherungen keine oder nur verspätet eine Reaktion folgt.Während früher das Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen (BAV) noch die Ansicht vertrat, dass aus den vertraglichen Treuepflichten gemäß § 242 BGB die Kündigung damit als wirksam gelten soll, hat sich das heute zuständige BaFin (Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht) von dieser sehr rigiden Ansicht zum Teil distanziert. Auslöser waren zwei Gerichtsentscheidungen. Zum einen hatte der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 05.06.2013 zu Az. IV ZR 277/12 klar gestellt, dass eine Kündigung nur wirksam sein kann, wenn ein Kündigungsrecht vorliegt und keine Unwirksamkeitsgründe dem entgegenstehen. Eine nach diesen Maßstäben unwirksame Kündigung könne nicht dadurch geheilt werden, dass der Versicherer die Kündigung nicht oder nicht unverzüglich zurückweise. Der BGH hat dabei sowohl auf das BGH-Urteil vom 26.10.1988 zu Az. IVa ZR 140/87 als auch auf das Urteil des Bundessozialgericht vom 29.11.2006 zu Az. B 12 P 1/05 R verwiesen. Er betonte, dass kein Anlass bestünde, von deren Rechtsansicht abzurücken. Aufgrund dieser Eindeutigkeit musste auch das BaFin seine Rechtsansicht anpassen. Und Versicherungsnehmer können ihre Verträge nur kündigen, wenn ihnen tatsächlich ein Kündigungsrecht zusteht. Unverändert bleibt allerdings die Pflicht der Versicherung gemäß § 242 BGB auf das Kündigungsschreiben unverzüglich zu reagieren. Tut sie dies nicht, macht sie sich gemäß § 280 BGB schadenersatzpflichtig.