KANZLEI FÜR BANK- UND KAPITALMARKTRECHT

Rechtsanwältin Julia von Bredow

Volkmar Betz erhält Abwicklungsanordnung der BaFin

Unter dem Namen “Betz & Partner Kanzlei für Finanzkonzeptionen” agierte Herr Betz auf dem Markt. Ausweislich eigener Angaben verfügt er nur über eine Erlaubnis nach § 34d GewO, die ihm erlaubt als Versicherungsvermittler tätig zu werden. Nun hat jedoch die BaFin eine Abwicklungsanordnunge erlassen, weil er Einlagengeschäfte betrieb, für die er eine weitere Erlaubnis nach §§ 32, 33 KWG benötigt hätte. Herr Betz schloss mit Dritten Darlehensverträge, in denen er sich zur unbedingten Rückzahlung der angenommenen Gelder an die Darlehensgeber verpflichtete. Mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage der Darlehensverträge betreibt Herr Betz das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Die Abwicklunganordnung verpflichtet ihn nun, die Gelder unverzüglich und vollständig an die Darlehensgeber zurückzuzahlen.
Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.