KANZLEI FÜR BANK- UND KAPITALMARKTRECHT

Rechtsanwältin Julia von Bredow

Voraussetzungen für die Eröffnung von Konten werden für Flüchtlinge erleichtert

Die BaFin hat eine Übergangsregelung geschaffen, wonach Flüchtlinge ein Bankkonto eröffnen können, auch wenn die in Deutschland geltende Ausweispflicht nicht erfüllt werden kann. Es handelt sich dabei um ein sog. Basis- oder Guthabenkonto ohne Überziehungsmöglichkeit. Damit können Flüchtlinge am gängigen Zahlungsverkehr teilnehmen, Ein- und Auszahlungen tätigen, Lastschriften beauftragen und Kartenzahlungen durchführen. Die in Absprache mit dem Bundesfinanzministerium geschaffene Übergangsregelunge gilt so lange, bis voraussichtlich kommendes Jahr eine Identitätsprüf-Verordnung gemäß § 4 Absatz 4 Satz 2 Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft tritt, die Legitimationsdokumente zulassen soll, die über die in § 4 Absatz 4 Nr. 1 GwG genannten hinausgehen.

 

Bis dahin reichen für die Eröffnung eines solchen Kontos Dokumente aus, die:
• den Briefkopf und das Siegel einer deutschen Ausländerbehörde tragen,
• die Identitätsangaben gemäß § 4 Absatz 3 Nr. 1 GwG enthalten, also Name, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit und Anschrift,
• mit einem Lichtbild versehen sind und
• vom Bearbeiter der Ausländerbehörde unterschrieben sind.

 

Mit der Übergangsregelung wird der aktuellen Flüchtlingssituation Rechnung getragen. „Vor dem Hintergrund der sprunghaft gestiegenen Zahlen von Flüchtlingen, die möglichst rasch gesellschaftlich und im Arbeitsmarkt integriert werden sollen, ist eine Übergangsregelung erforderlich, die ihnen schon jetzt einen umfassenden Zugang zu einem Konto ermöglicht“, so das Bafin in seiner Mitteilung. Für Flüchtlinge gilt daher inhaltlich das ohnehin bald in Deutschland geltende Zahlenkontengesetz, wonach jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU – einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchenden sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können – das Recht auf ein Basiskonto hat. Die geplante Identitätsprüf-Verordnung soll darüber hinaus verschiedene Dokumente, die nicht der Pass- und Ausweispflicht in Deutschland genügen, für die Zwecke der Identifizierung nach dem GwG solchen Dokumenten gleichstellen. Denjenigen, die keine Ausweis- oder Ausweisersatzpapiere haben, soll dadurch ebenfalls die Eröffnung eines Kontos ermöglicht werden.