KANZLEI FÜR BANK- UND KAPITALMARKTRECHT

Rechtsanwältin Julia von Bredow

VW-Abgasmanipulation: Rechte der Fahrzeughalter

Bei dem VW-Abgasmanipulationsskandal gibt es neben der strafrechtlichen, der behördlichen und anlegerrechtlichen Komponente noch eine entscheidende Personengruppe, die ganz konkret unter den Konsequenzen des Skandals leidet: die Fahrzeughalter der betroffenen Fahrzeuge.

Die eingebaute und ohne Wissen der Fahrzeughalter aktivierte Manipulationssoftware verändert die Abgaswerte der Fahrzeuge so sehr, dass von einem Mangel auszugehen ist. Die Abgasschadstoffe eines Fahrzeugs sind eine wesentlichen Eigenschaft, die die gesetzlichen Vorgaben einhalten müssen.

 

Nach § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB verjähren die Mängelansprüche bereits zwei Jahre nach Lieferung des Fahrzeugs. Betroffene Fahrzeughalter sollten daher möglichst schnell ihre Ansprüche prüfen lassen. Im Einzelfall können auch Herstellergarantien des VW-Konzerns oder der Verkäufer greifen und die Verjährungsfristen verlängern.

 

Update vom 22.10.2015:

Nach derzeitigem Stand beginnt die Rückrufaktion für die betroffenen Fahrzeuge frühestens zum Januar 2016 und wird sich wohl über das ganze Jahr 2016 hindurch ziehen. Darüber hinaus sind laut Medienberichten auch weitere Fahrzeugtypen betroffen, so dass sich der Kreis der Betroffenen noch erweitern könnte. Da umfassende Lösungen seitens VW auf sich warten lassen, sollten im Hinblick auf die Verjährung von Ansprüchen die Kraftfahrzeughalter, deren Gewährleistungsansprüche nocht nicht verjährt sind, nicht auf die Rückrufaktion warten.

 

Update vom 25.11.2015:

Vom VW-Abgasskandal sind nun nicht mehr nur Dieselfahrzeuge betroffen, sondern auch Benzinfahrzeuge. Hier wurde nicht mit einer Manipulationssoftware gearbeitet, sondern es soll laut Medienberichten Dieselöl untergemischt oder der Reifendruck erhöht worden sein. Die Manipulation hat also vor den Augen der Prüfer stattgefunden. Während die Prüfer laut eigenen Angaben seitens des TÜV die eingebaute Manipulationssoftware nicht habe erkennen können, da die Softwarecodes nicht offen gelegt werden mussten. Inwieweit dieser Sachverhalt die rechtliche Würdigung der Ansprüche verändert, ist noch offen. Meiner Ansicht nach könnte der TÜV durchaus eine Mitverantwortung für die manipulierten Werte tragen.