KANZLEI FÜR BANK- UND KAPITALMARKTRECHT

Rechtsanwältin Julia von Bredow

BGH konkretisiert Ansprüche bei Rückabwicklung von Versicherungsverträgen nach Widerspruch (BGH Urteil vom 29. Juli 2015 zu Az. IV ZR 384/14)

Bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen beginnt die Widerspruchsfrist nicht zu laufen. Viele Verbraucher konnten so schon diverse Verträge, vor allem Darlehensverträge und Versicherungsverträge widerrufen bzw. widersprechen. In der Folge werden sämtliche Zahlungen und Leistungen beidseitig rückgewährt.

Während auf Seiten der Verbraucher recht einfach auf die gezahlten Beiträge abgestellt werden kann, sind die Ansprüche der Gegenseite etwas schwieriger in Zahlen zu fassen. Inzwischen hat der BGH bereits zweimal zu dieser Thematik Stellung genommen. Bereits mit Urteil vom 07.05.2014 hat der BGH zu Az. IV ZR 76/11 entschieden, dass das Versicherungsunternehmen den bis zum Widerspruch genossenen Versicherungsschutz anrechnen darf. Wie der BGH nun jüngst mit Urteil vom 29.07.2015 zu Az. IV ZR 384/14 entschieden hat, muss sich der Versicherungsnehmer neben dem erhaltenen Rückkaufswert auch die Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag, die das Versicherungsunternehmen abgeführt hat, als Vermögensvorteil anrechnen lassen.
Lediglich die unabhängig vom Einzelvertrag entstandenen Verwaltungs- und Abschlusskosten sind nicht anrechenbar, weil dies Kosten sind, die auch sonst entstanden wären.

Als Faustformel gilt daher im Falle einer Rückabwicklung: der Versicherungsnehmer erhält seine Prämien abzüglich des erhaltenen Versicherungsschutzes, des Rückkaufswertes – soweit erhalten – und der Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag